Batterie-Entsorgung
Batterien gehören nicht in den Hausmüll!!!
Alter Elektro Golftrolley, alte Batterie? Wir übernehmen die Entsorgung.
Wir als Hersteller und Vertreiber von Batterien und Akkumulatoren sind zur Rücknahme dieser Produkte nach BattG § 5 verpflichtet. Das Symbol der „durchgestrichenen Mülltonne auf Rädern“ auf Elektro Golftrolleys und der Batterie soll Sie darauf aufmerksam machen, dass Sie diese Geräte nicht über den Hausmüll entsorgen dürfen. Eine ordnungsgemäße Entsorgung von Batterien ist nicht nur wichtig um Belastungen der Umwelt zu vermeiden, sondern dient auch der Nutzung von Rohstoffen, die zur Herstellung neuer Batterien und Akkus genutzt werden können. Aus diesem Grund müssen Sie sich als Verbraucher in die Pflicht nehmen, Elektro Golftrolleys und die Batterie getrennt zu sammeln und an einer ausgewiesenen Sammel- oder Rücknahmestelle, zum Beispiel beim lokalen Wertstoff- oder Recyclinghof, abzugeben. Zu Ihrer Entlastung können Sie Ihre alten Elektro Golftrolleys und die alte Batterie bei der RKB electronic AG zurückgeben. Wir nehmen Ihre alten Elektro Golftrolleys und die alte Batterie entgegen, um für eine fachgerechte Behandlung, Verwertung und Entsorgung entsprechend den gesetzlichen Vorlagen zu sorgen.
Außerdem haben wir uns der Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem Batterien (GRS Batterien) angeschlossen, um die richtige Entsorgung zu gewährleisten. Die bereitgestellten Sammel- und Transportbehälter werden von GRS Batterien abgeholt, die Batterien/Akkumulatoren sortiert und entsorgt.
Mehr Informationen >> http://www.grs-batterien.de/
Vor der Abgabe Ihres alten Geräts achten Sie bitte immer darauf, dass Ihre personenbezogenen Daten auf den Altgeräten gelöscht sind.
Das Batteriegesetz – BattG
Das Batteriegesetz setzt die europäische Altbatterierichtlinie von 2006 in nationales Recht um und gilt in Deutschland seit dem 01.12.2009. Es beinhaltet verbindliche Ziele für die Rücknahmemenge, sowie Beschränkungen für die Verwendung von Cadmium und Quecksilber bei Batterien und Akkumulatoren. Hersteller und Importeure sind laut BattG § 4 verpflichtet sich im Batterie-Melderegister des Umweltbundesamtes unter Angabe der durch Rechtsverordnung nach § 20 (1) anzuzeigen (www.umweltbundesamt.de). Die Rücknahme- und Entsorgungsverantwortung liegt immer beim Hersteller, Importeur oder Vertreiber.